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   OLG Hamm, 04.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16   

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https://dejure.org/2017,55057
OLG Hamm, 04.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 (https://dejure.org/2017,55057)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 (https://dejure.org/2017,55057)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 (https://dejure.org/2017,55057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung; Feststellung ausreichender Betreuung, Ablehnung aller Behandlungsangebote der Vollzugsanstalt durch den Betroffenen.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bochum - IV StVK 95/15
  • OLG Hamm, 04.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 21/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Diesen Dokumentationen ist - und dies gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum - auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene jegliches Behandlungs- und Betreuungsprogramm kategorisch abgelehnt hätte und aus diesem Grund das Führen regelmäßiger Betreuungsgespräche, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen überhaupt erst zu wecken, vertretbar als ohnehin einzig erfolgsversprechender Weg hätten angesehen werden können (vgl. nachfolgend Senat, Beschluss vom 06.07.2017 -III-1 Vollz (Ws) 21/17-; Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

    Denn abgesehen davon, dass auch in einer solchen Konstellation der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Motivations- und Betreuungsgesprächen in der Regel einen Monat nicht erheblich überschreiten sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O.), hat der Betroffene am 26.08.2014 ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ersichtlich ohne diesbezüglichen Leidensdruck - "auf die angebotene Einzeltherapie" einlassen werde.

    Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 06.07.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs.

  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, können in der Regel lediglich schon dann als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, wenn der Betroffene jegliche Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten der Vollzugsanstalt mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris); dies gilt hingegen nicht, wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, dass er sich - wenn auch ohne diesbezüglichen Leidensdruck - auf eine ihm angebotene Einzeltherapie einlassen werde.

    Diesen Dokumentationen ist - und dies gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum - auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene jegliches Behandlungs- und Betreuungsprogramm kategorisch abgelehnt hätte und aus diesem Grund das Führen regelmäßiger Betreuungsgespräche, um zu ihm auf diese Weise ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und seine Motivation zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen überhaupt erst zu wecken, vertretbar als ohnehin einzig erfolgsversprechender Weg hätten angesehen werden können (vgl. nachfolgend Senat, Beschluss vom 06.07.2017 -III-1 Vollz (Ws) 21/17-; Beschluss vom 01.12.2015 - III-1 Vollz (Ws) 254/15 -, juris).

  • KG, 28.04.2017 - 2 Ws 18/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrten:

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Zwar sind durch den Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2016 die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer mehr veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16; Beschluss vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16

    Anforderungen an die Begründung eines Überprüfungsbeschlusses nach § 119a

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Zwar sind durch den Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2016 die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer mehr veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16; Beschluss vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Ist eine solche Veränderung der Sachlage hingegen bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG eingetreten, erscheinen Feststellungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG auch insofern nicht mehr sinnvoll (vgl. Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -, juris, zu innerhalb eines Überprüfungszeitraums behobenen Behandlungs- bzw. Angebotsdefiziten).
  • OLG Hamm, 26.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 525/15

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    Zwar sind durch den Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.04.2016 die gesetzlich normierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Entscheidung gemäß § 119a StVollzG in einem Maße erfüllt worden, dass keine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer mehr veranlasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 458/16; Beschluss vom 26.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 - KG, Beschluss vom 28.04.2017 - 2 Ws 18/17 Vollz -, jew. zit. n. juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16
    17/9874, S. 14 und BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. -, juris).
  • OLG Celle, 19.04.2021 - 3 Ws 8/21

    Prüfung der Behandlungsuntersuchung durch strafvollzugsbegleitendes Gericht;

    Vielmehr müssen solche plangemäß gebotenen Maßnahmen auch zügig und konsequent umgesetzt werden, um den zentralen Vorgaben für eine therapiegerechte Ausgestaltung des Strafvollzugs zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16, juris).
  • OLG Hamm, 15.03.2017 - 3 Ws 511/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach mehr als 10 Jahren nur bei negativer

    Die zu den Mindestanforderungen des § 119a StVollzG entwickelte Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16, juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 Vollz (Ws) 310/16, juris, Rdnr. 8; KG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 Ws 18/16, juris, Rdnr. 7) ist daher nicht übertragbar (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2018 - III-3 Ws 43/18).
  • OLG Hamm, 26.08.2020 - 1 Vollz (Ws) 231/20

    Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen laut Vollzugsplan; Bringschuld der

    Im Übrigen kann der Senat die erforderliche Aufklärung durch Einsicht und Kenntnisnahme des in den Akten befindlichen Schriftsatzes vornehmen und als Beschwerdegericht umfassend in der Sache selbst entscheiden, §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 04.07.2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 -, juris, Rn. 9).
  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

    c) Darüber hinaus gehende Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG sind bereits deshalb nicht erforderlich, weil sich die Sachlage nach Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2018 und Erstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. August 2018 bereits wieder verändert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 -, juris).
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